Bundeskabinett beschließt Änderung der Tierärztegebührenordnung
Liebe Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer,
die Bundesregierung hat eine Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
beschlossen, die im Februar 2020 in Kraft getreten ist.
Neben einer Anpassung des Wegegeldes bei Hausbesuchen und der Veränderung der als
Notdienstzeiten geltenden Nacht – und Wochenendstunden beinhaltet die Änderungsverordnung
die Einführung einer Notdienstgrundgebühr von 50,00 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer für im Notdienst zu behandelnde Patienten. Darüber hinaus muss im
Notdienst außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten zwingend mindestens der zweifache
Gebührensatz abgerechnet werden.
Mit dieser neuen Regelung will die Regierung dazu beitragen, dass freiberufliche Tierärzte
und Kliniken den tierärztlichen Notdienst weiterhin leisten können. Denn die Versorgung
schwer kranker Tiere im Notdienst ist in vielen Gegenden Deutschlands inzwischen
durch den Mangel sowohl an Tierärzten als auch an Tierärztlichen Fachangestellten
stark gefährdet. Tierkliniken und Tierärzte können diese Dienste, vor allem nachts, deshalb
nur leisten, wenn sich die Personal- und die laufenden Betriebskosten auch durch die
Notdienste finanzieren lassen. Die neue Verordnung soll helfen, diese Situation zu
verbessern.
Die neuen Gebühren im Notdienst sind für alle Tierarztpraxen und -kliniken verbindlich
vorgeschrieben. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte auch der beiliegenden
Pressemeldung des Bundeslandwirtschaftsministeriums.
Pressestelle BMEL
Presseerklärung
Nummer 227 vom 14. November 2019
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Bundesagrarministerium stärkt den tierärztlichen Notdienst und die Landtierärzte
Bundeskabinett beschließt Änderung der Tierärztegebührenordnung
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 5. November 2019 die von der Bun-desministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, vorgelegte Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung beschlossen. Die neue Verordnung trägt dazu bei, die finanzielle Situation der Praxen zu verbessern. Das ist vor allem wichtig, um den tierärztlichen Notdienst zu gewährleisten. Aber auch die Ar-beit in den Nutztierpraxen auf dem Land kann dadurch attraktiver werden, denn dort fehlen regional bereits Tierärzte.
Enthalten ist eine neue Gebührenstruktur für den tierärztlichen Notdienst. Für Leistun-gen während dieses Dienstes wird etwa eine Grundgebühr von 50 Euro eingeführt. Außerdem verlängert sich die Nachtzeit um zwei Stunden. Sie beginnt bereits um 18 Uhr und endet um 8 Uhr des Folgetages. Die Verordnung geht einer allgemeinen Überarbeitung der gesamten Tierärztegebührenordnung voraus, die das Ziel hat, die Einkommensstruktur in Tierarztpraxen adäquat zu gestalten.
In den Blick genommen wird überdies die Situation von Tierheimen, die aufgrund der hohen Kosten und der teils unzureichenden Finanzierung über die Länder vor Heraus-forderungen stehen. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, für eigene gehaltene Tiere Bestandsbetreuungsverträge abzuschließen, wie dies bereits für Nutztierhalter gilt. Mit diesen Verträgen können niedrigere Gebühren vereinbart werden. Die Kosten für die Behandlung von Tieren in Tierheimen werden so wirksam reduziert.
Zusammengefasst sieht die Verordnung vor:
• Für Leistungen während des Notdienstes wird eine Notdienstgrundgebühr in Höhe von 50 Euro eingeführt und es ist nunmehr mindestens der zweifache Gebührensatz anzusetzen.
• Zusätzlich wird die Möglichkeit eingeräumt, abhängig vom Aufwand den vierfa-chen Gebührensatz abrechnen zu können.
• Die Nachtzeit wird um zwei Stunden verlängert, indem sie bereits um 18 Uhr (vorher: 19 Uhr) eines Tages beginnt und um 8 Uhr (vorher: 7 Uhr) des Folge-tages endet.
• Der Beginn des Wochenendes wird von Samstag 13 Uhr auf Freitag 18 Uhr verschoben.
• Das Wegegeld, das bei Besuchen der Tierhalter anfällt, wird vereinheitlicht und angepasst und beträgt nun 3,50 Euro pro Doppel-Kilometer, mindestens jedoch 13 Euro.